Satzung des SV der Krüper- und Zwerg–Krüperzüchter von 1904
(beschlossen auf der Sommertagung am 27.05. 2017,
1. Änderung auf der Jahreshauptversammlung am 14.09.2019,
2. Änderung auf der Jahreshauptversammlung am 04.05.2024)
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Sonderverein der Krüper- und Zwerg-Krüperzüchter von 1904“ und wahrt die bergisch-westfälische Tradition des im
Jahr 1904 in Düsseldorf gegründeten ersten Zuchtvereins des Krüper- oder Dachshuhnes.
- Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden. Der Verein ist mittelbares Mitglied im Verband der Hühner-, Groß- und
Wassergeflügelzuchtvereine zur Erhaltung der Arten- und Rassevielfalt e.V. (VHGW) und im Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e.V. (VZV).
Ferner gehört er der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) zum Zwecke der Erhaltung unserer auf der Roten Liste der bedrohten Haustierrassen geführten
Farbschläge an.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein widmet sich der Zucht, Förderung und Bekanntmachung des Krüperhuhns und setzt sich für die Artgerechte Haltung der Tiere vor allem
im ländlichen Raum und auch darüber hinaus nach Kräften ein.
- Der Verein fördert den Erhalt und die Verbreitung der im Standard festgelegten Farbschläge, besonders derer, die in der Roten Liste der
bedrohten Haustierrassen eingetragen sind.
- Der Verein arbeitet an der Rückzüchtung aller in der Fachliteratur schon um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert bekannt gewesenen
Farbschläge und arbeitet auf deren Anerkennung hin.
- Der Verein fördert den Austausch und die Kollegialität unter den Züchterinnen und Züchtern und unterstützt die Jugend in ihrem
Vorwärtsstreben.
- Der Verein strebt eine grenzüberschreitende Züchtergemeinschaft an, um die Vorzüge des Krüperhuhns auch in anderen Ländern bekannter zu
machen und pflegt den Austausch mit Sondervereinen kurzbeiniger Hühnerrassen.
- Der Verein fördert die Haltung und Präsentation der Krüper in bäuerlichen Freilichtmuseen und Zoologischen Gärten.
- Der Verein unterstützt die Bemühungen des Wissenschaftlichen Geflügelhofes (WGH) um das Krüperhuhn.
§3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Pflichten, Ehrenmitgliedschaft)
- Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung des Mitgliedsantrages und Annahme
durch den Vorstand erworben.
- Mitgliedschaft bei mehreren Sondervereinen ist statthaft.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende, Ausschluss bei anhaltend satzungswidrigem Verhalten durch die Hauptversammlung
oder Zahlungsverzug von mehr als einem Beitragsjahr, ferner bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.
- Die Mitglieder beteiligen sich am Austausch innerhalb des Vereins, insbesondere durch Abgabe geeigneter Tiere und von Bruteiern an andere
Sondervereinsmitglieder, sowie durch Teilnahme an Versammlungen und Ausstellungen.
- Die Mitglieder informieren den Vorstand über Adress-, Bankdatenänderungen und Änderungen bei der Tierhaltung um die Mitgliedsdaten auf dem
aktuellen Stand, und eine Übersicht über den Stand der Krüperzucht, zu behalten.
- Der Verein ernennt zum Ehrenmitglied oder als ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden, wer sich in herausragender Weise um den Verein
und das Krüperhuhn verdient gemacht hat. Der Ehrenvorsitzende gehört zeitlebens dem Vorstand an.
§4 Organe des Vereins (Hauptversammlung, Vorstand)
- Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie findet in der Regel als Jahreshauptversammlung im Rahmen der Sommertagung mit
angeschlossener Tierbesprechung, und als Halbjahresversammlung im Rahmen der Hauptsonderschau statt. Spätestens 14 Tage zuvor hat die Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung zu ergehen.
- Die Hauptversammlung nimmt die erforderlichen Wahlen des Vorstandes und seine Entlastung vor, setzt die Beitragsordnung fest,
behandelt eingegangene Anträge und beschließt mit Zweidrittelmehrheit etwaige notwendige Satzungsänderungen. Jedes Mitglied hat Rede-, Antrags-, und Stimmrecht.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Ehrenvorsitzenden, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassierer, dem Zuchtwart für Krüper, dem Obmann für Zwerg-Krüper, und dem Webmaster. Rechtlicher Vertreter im Sinn von §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Die
Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ohne Begrenzung ist möglich.
§5 Ausstellungswesen
- Jährlich findet eine Hauptsonderschau statt, dabei sollen unterschiedliche Regionen Berücksichtigung finden und nach Möglichkeit sollte auch
immer zwischen Großschau und Lokalschau gewechselt werden. Jeder Schau sollte eine sogenannte AOC-Klasse angegliedert sein. Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Beziehung mustergültig
aufgezogen werden.
- Bei Anmeldung zu einer Ausstellung müssen die gemeldeten Tiere Eigentum des Ausstellers sein.
- Die Teilnahme an den Europaschauen ist ein Ausstellungsziel des Vereins.
- Die Teilnahme an anderen örtlichen und überörtlichen Schauen ist zur Mehrung des Bekanntheitsgrades erwünscht. Örtliche Initiativen zur
Prämierung von Rote-Liste-Konkurrenzen finden ausdrücklich die Billigung des Vereins.
§6 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung.
Wird der Verein aufgelöst, so geht dessen Vermögen anteilig nach Mitgliedern auf die Dach- und Fachverbände VHGW und VZV zur Verwaltung über. Bildet sich binnen fünf Jahren ein Verein mit den
gleichen Zielen, so kann er bei den beiden Verbänden die Herausgabe des verwalteten Vermögens beanspruchen. Nach einer Frist von fünf Jahren geht das Vermögen endgültig an die beiden Fachverbände
über, die es für festgelegte gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
§7 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 27.Mai 2017 in der Stadt Wolkenstein Erzgebirgskreis, angenommen und tritt am selbigen Tage nach der Unterzeichnung durch den Erweiterten
Vorstand in Kraft.
Die erste Satzungsänderung in §4 Absatz 3 wurde in der Jahreshauptversammlung am 14.09.2019 in Grabe Unstrut-Hainich-Kreis beschlossen.
Die zweite Satzungsänderung in §4 Absatz 3 wurde in der Jahreshauptversammlung am 04.05.2024 in Grabe Unstrut-Hainich-Kreis beschlossen.