Satzung des SV der Krüper- und Zwerg-Krüperzüchter von 1904

 

(beschlossen auf der Sommertagung am 27.05.2017, 1. Änderung auf der Jahreshauptversammlung am 14.09.2019)

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Sonderverein der Krüper- und Zwerg-Krüperzüchter von 1904“ und wahrt die bergisch-westfälische Tradition des im Januar 1904 in Düsseldorf gegründeten ersten Zuchtvereins des Krüper- oder Dachshuhns.

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in am Wohnort des Vorsitzenden. Der Verein ist mittelbares Mitglied beim Verband der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzuchtvereine zur Erhaltung der Arten- und Rassenvielfalt e.V. (VHGW) und beim Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e.V. (VZV). Ferner gehört er der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) zum Zwecke der Erhaltung unserer auf der Roten Liste der bedrohten Haustierrassen geführten Farbschläge an.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)   Der Verein widmet sich der Zucht, Förderung und Bekanntmachung des Krüperhuhns und setzt sich für die artgerechte Haltung der Tiere vor allem im ländlichen Raum und auch darüber hinaus nach Kräften ein.

 

(2)   Der Verein fördert den Erhalt und die Verbreitung der im Standard festgelegten Farbschläge, besonders derer, die in der Roten Liste der bedrohten Haustierrassen eingetragen sind.

 

(3)   Der Verein arbeitet an der Rückzüchtung aller in der Fachliteratur schon um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert bekannt gewesenen Farbschläge und arbeitet auf deren Anerkennung hin.

 

(4)   Der Verein fördert den Austausch und die Kollegialität unter den Züchterinnen und Züchtern und unterstützt die Jugend in ihrem Vorwärtsstreben.

 

(5)   Der Verein strebt eine grenzüberschreitende Züchtergemeinschaft an, um die Vorzüge des Krüperhuhns auch in anderen Ländern bekannter zu machen und pflegt den Austausch mit Sondervereinen kurzbeiniger Hühnerrassen.

 

(6)   Der Verein fördert die Haltung und Präsentation der Krüper in bäuerlichen Freilichtmuseen und zoologischen Gärten.

 

(7)   Der Verein unterstützt die Bemühungen des Wissenschaftlichen Geflügelhofes (WGH) um das Krüperhuhn.

 

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und  Verlust der Mitgliedschaft, Pflichten, Ehrenmitgliedschaft)

 

(1)   Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung des Mitgliedsantrags und Annahme durch den Vorstand erworben.

 

(2)   Mitgliedschaft bei mehreren Sondervereinen ist statthaft.

 

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende, Ausschluss bei anhaltend satzungswidrigem Verhalten durch die Hauptversammlung oder Zahlungsverzug von mehr als einem Beitragsjahr, ferner bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.

 

(4)   Die Mitglieder beteiligen sich am Austausch innerhalb des Vereins insbesondere durch Abgabe geeigneter Tiere und von Bruteiern an andere Sondervereinsmitglieder sowie durch Teilnahme an Versammlungen und Ausstellungen.

 

(5)   Die Mitglieder informieren den Vorstand über Adress-, Bankdatenänderungen und Änderungen bei der Tierhaltung um die Mitgliedsdaten auf dem aktuellen Stand und eine Übersicht über den Stand der Krüperzucht zu behalten.

 

(6)   Der Verein ernennt zum Ehrenmitglied oder als ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden, wer sich in herausragender Weise um den Verein und das Krüperhuhn verdient gemacht hat. Der Ehrenvorsitzende gehört zeitlebens dem erweiterten Vorstand an. 

 

§ 4 Organe des Vereins (Hauptversammlung, geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand)

 

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie findet in der Regel als Jahreshauptversammlung im Rahmen der Sommertagung mit angeschlossener Tierbesprechung und als Halbjahresversammlung im Rahmen der Hauptssonderschau statt. Spätestens 14 Tage zuvor hat die Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung zu ergehen.

 

(2)   Die Hauptversammlung nimmt die erforderlichen Wahlen des Vorstandes und seine Entlastung vor, setzt die Beitragsordnung fest, behandelt eingegangene Anträge und beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit etwaige notwendige Satzungsänderungen. Jedes Mitglied hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

 

(3)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Schriftführer, Zuchtwart für Krüper, Zuchtwart für Zwerg-Krüper.
Zum Vorstand zählt als Ehrung für besondere Verdienste für den SV der ernannte Ehrenvorsitzende.
Rechtlicher Vertreter im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ohne Begrenzung ist möglich.
Die Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder legt die Hauptversammlung fest.

 

§ 5 Ausstellungswesen

 

(1)   Jährlich findet eine Hauptsonderschau und in der Regel eine weitere Sonderschau statt. Dabei sollen unterschiedliche Regionen Berücksichtigung finden. Jeder Schau soll eine so genannte AOC-Klasse („all other colours“) angegliedert sein. Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Beziehung mustergültig aufgezogen werden.

 

(2)   Bei Anmeldungen zu (Haupt-)Sonderschauen müssen die jeweiligen Tiere Eigentum des Ausstellers sein.

 

(3)   Die ausgewählte Teilnahme an den Europaschauen ist ein Ausstellungsziel des Vereins.

 

(4)   Die Teilnahme an anderen örtlichen und überörtlichen Schauen ist zur Mehrung des Bekanntheitsgrades erwünscht. Örtliche Initiativen zur Prämierung von Rote-Liste-Konkurrenzen finden die ausdrückliche Billigung des Vereins.

 

 § 6 Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder in einer Hauptversammlung.

 

Wird der Verein aufgelöst, so geht dessen Vermögen anteilig nach Mitgliedern auf die Dach- und Fachverbände VHGW und VZV zur Verwaltung über. Bildet sich binnen fünf Jahren ein Verein mit den gleichen Zielen, so kann er bei den beiden Verbänden die Herausgabe des verwalteten Vermögens beanspruchen. Nach einer Frist von fünf Jahren geht das Vermögen endgültig an die beiden Fachverbände über, die es für festgelegte gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 27. Mai 2017 in der Stadt Wolkenstein, Erzgebirgskreis, angenommen und tritt am selbigen Tage nach Unterzeichnung durch den erweiterten Vorstand in Kraft.

Die erste Satzungsänderung in §4, Absatz 3 wurde in der Jahreshauptversammlung am 14.09.2019 in Grabe, Unstrut-Hainich-Kreis beschlossen.